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Energieeinsparverordnung

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) ist ein Teil des deutschen Wirtschaftsverwaltungsrechtes. In ihr werden vom Verordnungsgeber auf der rechtlichen Grundlage der Ermächtigung durch das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) Bauherren bautechnische Standardanforderungen zum effizienten Betriebsenergieverbrauch ihres Gebäudes oder Bauprojektes vorgeschrieben. Sie gilt für Wohngebäude, Bürogebäude und gewisse Betriebsgebäude.

Geltungsbereich Die Verordnung gilt in Deutschland
• für Gebäude mit normalen Innentemperaturen (Gebäude, die nach ihrem Verwendungszweck auf eine Innentemperatur von 19 °C und jährlich mehr als vier Monate beheizt werden, sowie für Wohngebäude, die ganz oder deutlich überwiegend zum Wohnen genutzt werden)
• für Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen (Gebäude, die nach ihrem Verwendungszweck auf eine Innentemperatur von mehr als 12 °C und weniger als 19 °C und jährlich mehr als vier Monate beheizt werden) einschließlich ihrer Heizungs-, raumlufttechnischen und zur Trinkwarmwasserbereitung dienenden Anlagen. Unterscheidungen, inwieweit bestimmte Anforderungen nur für Neubauten, nur für bestehende Gebäude oder für beide gelten sollen, werden in den entsprechenden Abschnitten und bei den jeweiligen Regelungen gemacht.

 

Die EnEV gilt nicht für:
• Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen, wenn bei der zuständigen Landesbehörde eine Ausnahme beschieden wird.
• Betriebsgebäude, die überwiegend der Tierhaltung dienen • großflächige Betriebsgebäude, die lang anhaltend offen gehalten werden müssen
• unterirdische Bauwerke
• Räume, die der Aufzucht und dem Verkauf von Pflanzen dienen (Gewächshäuser, etc.)
• Traglufthallen, Zelte und ähnliche Gebäude, die wiederholt aufgebaut und zerlegt werden müssen.

 

Berechnungsverfahren der Energieeinsparverordnung (EnEV)

Ob und wie ein Nachweis nach der EnEV geführt werden muss, hängt u.a. davon ab, ob ein neues Gebäude errichtet oder ein bestehendes verändert werden soll.

• Für Neubauten mit normalen Innentemperaturen (> 19 °C) ist die Einhaltung der in Anhang 1 Tabelle 1 der EnEV genannten Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs wie auch des spezifischen Transmissionswärmeverlustes nachzuweisen.
• Für Neubauten mit niedrigen Innentemperaturen (< 19 °C) oder kleinen Gebäudevolumen (< 100 m³) gelten geringere Anforderungen und vereinfachte Nachweisverfahren.
• Im Rahmen des sommerlichen Wärmeschutzes ist grundsätzlich die Einhaltung von Sonneneintragskennwerten nachzuweisen.
• Für Änderungen im Bestand (Altbauten) sind – je nach Umfang der Maßnahmen – entweder die geforderten Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) einzuhalten (Bauteilverfahren) oder die Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs des ganzen Gebäudes nachzuweisen (Bilanzverfahren); sie dürfen um bis zu 40 % über den Grenzwerten für Neubauten liegen.
• Bei Erweiterungen der beheizten Nutzfläche um mehr als 50 m² gelten für den neuen Gebäudeteil die Anforderungen an Neubauten.

Die EnEV enthält hinsichtlich der anzuwendenden Regeln der Technik viele statische Verweise auf bestehende EN/DIN-Normen. Das bedeutet, dass die jeweiligen Normen mit ihrem Ausgabedatum zitiert und somit indirekt Bestandteil der EnEV werden. Dadurch wird sichergestellt, dass sich durch die Veränderung einer Norm nicht automatisch auch das Anforderungsniveau der EnEV ändert.

Da die Berechnungsverfahren der EnEV seit der ersten Wärmeschutzverordnung von 1977 heute auf ein mehrere hundert Seiten starkes Normenwerk für die Bewertungsmethoden angewachsen ist, wurde die EnEV easy-Methode entwickelt. Diese soll helfen, die Komplexität der Regelwerke zu reduzieren und trotzdem EnEV und EEWärmeG einzuhalten.

 

Die EnEV 2007

Am 24. Juli 2007 hat das Bundeskabinett eine novellierte Energieeinsparverordnung verabschiedet. Viele Regelungen der bisherigen Verordnung wurden unverändert übernommen; nur einige in Details leicht verändert. Dies betrifft insbesondere die Anforderungen an Wohngebäude und das Verfahren zur Bewertung der energetischen Qualität von Wohngebäuden. Auch die Anforderungen an Heizkessel sowie die Nachrüstverpflichtungen blieben unverändert bestehen.

Folgende Aspekte der neuen Verordnung wurden im Vergleich zu den oben dargestellten Regelungen stark verändert oder sind neu hinzugekommen:

• Anforderungen an Nichtwohngebäude
• Verfahren zur energetischen Bewertung von Nichtwohngebäuden
• Berücksichtigung alternativer Energieversorgungssysteme
• Berücksichtigung des sommerlichen Wärmeschutzes
• Energetische Inspektion von Klimaanlagen
• Energieausweise für bestehende Gebäude

 

Die EnEV 2009

Die Verordnung in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 954) wird umgangssprachlich als EnEV 2009 bezeichnet. Durch die Änderung der Energieeinspar- und Heizkostenverordnung werden nun die Beschlüsse zum Integrierten Energie- und Klimaprogramm weitgehend umgesetzt. Ziel ist es, den Energie-, Heizungs- und Warmwasserbedarf um zirka 30 % zu senken. Ab 2012 sollen in einem weiteren Schritt die energetischen Anforderungen nochmals um bis zu 30 % verschärft werden.

Die Bilanzierungsmethode der DIN V 18599 wird auch auf Wohngebäude ausgeweitet, allerdings in einer vereinfachten Version. Das bisherige vereinfachte Nachweisverfahren wird aufgegeben, ebenso die Formulierung von Maximalwerten in Bezug auf das Verhältnis (A/V). Für die Gebäudehülle wurden neue Referenzwerte festgelegt. Überarbeitet wurden auch die Anforderungen der Nachrüstung im Baubestand.

Die Änderungen der EnEV 2009 im Überblick:
• Die Obergrenze des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs wurde für Neu- und Altbauten (bei Modernisierung) um durchschnittlich 30 Prozent reduziert.
• Die energetischen Anforderungen an die Wärmedämmung von Neubauten wurden um durchschnittlich 15 % erhöht.
• In der Altbaumodernisierung mit wesentlichen baulichen Änderungen an Bauteilen (Fassade, Fenster und Dach) wurde die energetische Anforderung um 30 % erhöht. Eine Erleichterung gilt nur noch, „wenn die Fläche des geänderten Bauteiles nicht mehr als 10 von Hundert der gesamten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes betrifft“ (EnEV §9 Abs. 3). Das bedeutet, werden mehr als 10 % eines Baues (bemessen am gesamten Gebäude) verändert, greift die EnEV 2009. Vorher lag die Bagatellgrenze bei bis 20 % eines Baues bezogen auf die Ausrichtung / Himmelsrichtung des entsprechenden Baues.
• Dachböden müssen bis Ende 2011 eine Wärmedämmung erhalten. Je nach Raumnutzung kann die Geschossdecke oder eine Dachdämmung gewählt werden. Bei Neuerwerbung besteht eine Nachrüstpflicht. Für Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern besteht weiterhin die Freistellung, wenn der Eigentümer bereits am 1. Februar 2002 in seinem Haus wohnte.
• Klimaanlagen, die die Feuchtigkeit der Raumluft verändern, müssen mit einer automatischen Regelung zur Be- und Entfeuchtung nachgerüstet werden.
• Nachtspeicherheizungen, die 30 Jahre oder älter sind, müssen bis zum 1. Januar 2020 durch effizientere Heizungen ersetzt werden. Dies betrifft insbesondere Wohngebäude mit mindestens sechs Wohneinheiten und Nichtwohngebäude mit mehr als 500 Quadratmetern Nutzfläche. Ausgenommen sind Gebäude, die nach dem Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung 1995 erbaut sind, oder wenn der Austausch unwirtschaftlich wäre. Das Gleiche gilt in Gebäuden, in denen durch öffentlich-rechtliche Vorschriften der Einsatz von elektrischen Speicherheizsystemen vorgeschrieben ist.
• Der Vollzug der Verordnung wird strenger überprüft. Bestimmte Prüfungen werden dem Schornsteinfeger übertragen und Nachweise bei der Durchführung bestimmter Arbeiten im Gebäudebestand (Unternehmererklärungen) eingeführt.
• Es werden einheitliche Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen zentrale Vorschriften der EnEV eingeführt. Verstöße gegen bestimmte Neu- und Altbauanforderungen der EnEV und die Bereitstellung und Verwendung falscher Daten beim Energieausweis werden als Ordnungswidrigkeit geahndet.

 

Die EnEV 2014

Die Überarbeitung der Energieeinsparverordnung findet ihren eigentlichen Ursprung im Kyoto Protokoll von 1997 und dem damit verbundenen Ziel der Bundesregierung, bis 2050 einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen. Inhaltliche Grundlage des aktuellen Referentenentwurfs ist die EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (2010/31/EU). Eigentlich schreibt die EU-Richtlinie ein Inkrafttreten der Landesregelung bis zum 9. Januar 2013 vor. Dieser Termin konnte nicht gehalten werden. In Fachkreisen kursiert mittlerweile der Begriff EnEV 2014, was ziemlich realistisch sein sollte mit Blick auf den derzeitigen Stand des Verordnungsgebungsverfahrens. Die Verordnung tritt drei bzw. sechs Monate nach Bekanntgabe im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Als Nachweisverfahren sollte die DIN 4108 auch im Wohngebäude ganz von der DIN 18599 abgelöst werden. In der jetzigen Fassung der EnEV bleibt das Nachweisverfahren der DIN 4108 mit DIN 4701-10 für Wohngebäude gültig. Mit dem sogenannten Modellgebäudeverfahren wird sogar ein vereinfachtes drittes „Nachweis“-verfahren eingeführt.

Zu den wichtigsten geplanten Änderungen zählen:

• Verschärfung der Anforderungen an den Primärenergiebedarf von Neubauten in zwei Stufen (2014 und 2016) um jeweils 12,5 %, insgesamt also 25%.
• Verschärfung der Anforderung im Neubau an die Mindestqualität der Gebäudehülle (HT` bzw. mitt. U-Wert) in zwei Stufen (je nach Gebäudetyp zwischen 5% und 20 %).
• Keine Anhebung der Anforderungen an den Gebäudebestand bei Modernisierung von Außenbauteilen, mit einer Ausnahme. Außentüren dürfen bei Ersatz einen U-Wert von 1,9 nicht überschreiten. Ebenfalls keine neuen Nachrüstpflichten im Bestand.
• Verpflichtung der Bundesländer zu Stichprobenkontrollen der Energieausweise, der Einhaltung der EnEV-Neubauanforderungen und der Berichte über die Inspektion von Klimaanlagen.
• Modellgebäudeverfahren. Zusätzliches vereinfachtes Nachweisverfahren für Wohngebäude (an enge Kriterien gebunden). Auch EnEV Easy genannt.

 

 

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Energieeinsparverordnung